Eventausstattung

Mieten statt Kaufen

Allgemein Geschäftsbedingungen

 

  1. Geltungsbereich

    1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Mietobjekten (Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen).
    1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
          Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Bedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.
    1.3 Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).
    1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Schriftform.

  2. Haftung des Mieters

    2.1 Ist der Lieferungsgegenstand mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft oder wird er durch Fabrikationsmängel mangelhaft, so haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur nach den nachfolgenden Bestimmungen:

    2.2 Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem vermieteten Mietobjekt, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Der Mieter stellt dem Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb des Mietobjektes durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei.

    2.3 Im Falle eines Schadens, bei dem das vermietete Objekt beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den dem Vermieter während der Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung entstehenden Mietausfall. Dies gilt auch bei einem Diebstahl des Mietobjekts oder Diebstahl von Teilen/Zubehör des Mietobjekts. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden, die durch die Benutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte entstehen.

    2.4 Die Ausrüstung wird dem Kunden zu dessen Eigenverantwortung überlassen. Die Anweisungen und Anleitungen der Geräte sind zu befolgen. In Mietgegenständen, die mit Gas betrieben werden, sind Sicherheitsventile verbaut, für die es eine Gasprüfung gibt. Diese Teile dürfen unter keinen Umständen entfernt werden. Sollten diese Teile fehlen oder defekt seien, dürfen diese Geräte nicht benutzt werden. Etwaige Mängelrügen müssen vor der Benutzung der Geräte dem Vermieter mitgeteilt werden. Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur-, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Mieter zu tragen.

    2.5  Der Mieter haftet für alle Schäden an Mietgegenständen die unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Insbesondere trägt der Mieter das Risiko von Verlust und Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß der Mietgegenstände. Der Verlust oder die Beschädigung sind dem Vermieter unverzüglich zu melden und es ist vom Mieter Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

  3. Schäden an Mietobjekt/Fahrzeug/Anhänger

    Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet. Reparatur darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter ausführen lassen. Ohne Absprache oder absprachewidrig vorgenommene Veränderungen werden von einer Fachwerkstatt behoben. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

  4. Besondere Pflichten des Mieters

    Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und alle während der Mietzeit entstandenen Schäden und Mängel (Reklamationen) am Mietobjekt dem Vermieter unverzüglich zu melden. Festgestellte Mängel sind vom Mieter bei der Übergabe des Objekts anzuzeigen (Mängel-Protokoll). Dies muss schriftlich im Mängelprotokoll eingetragen werden. Danach muss der Mieter nachweisen, dass die Mängel nicht von ihm verursacht wurden.

    Der Vermieter ist berechtigt, alle vom Mieter zu vertretenden Schäden ohne weitere Nachfristsetzung beseitigen zu lassen und die Kosten hierfür mit der Kaution zu verrechnen. Übersteigen die Kosten für die Beseitigung der Schäden den hinterlegten Kautionsbetrag, so hat der Mieter auf entsprechende Abrechnung den übersteigenden Schadensbetrag unverzüglich zu begleichen.

    Die Mietobjekte sind außerdem gegen Diebstahl zu sichern.

    Bei Anhänger gilt zusätzlich:
    Nie hecklastig beladen! Lastverteilung ca. 50-100 kg auf die Kugelkupplung (je nach Anhänger). Zulässige Achslast beachten. Die Fahrweise ist den Witterungsbedingungen anzupassen. Hohe Windstärken, Windböen, Glatteis etc. können zu Unfällen führen.

  5. Reinigung

    Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll (Vertragsbestandteil) erstellt, in dem Mängel festgehalten werden. Das Mietobjekt ist vom Mieter (innen und außen) im gereinigten Zustand an den Mieter übergeben. Wird das Mietobjekt ungereinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die Reinigung durch den Vermieter je nach Mietobjekt bis zu 150,00 € zu zahlen. Der Betrag ist von der Kaution einzubehalten. Bei grober Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet.

  6. Zustimmung für Bildaufnahmen

    Der Veranstalter bzw. Mieter erteilt dem Vermieter die Zustimmung, dass die gemachten Bildaufnamen von der Veranstaltungsstätte als Werbungszwecke auf unserer Website (www.mietservice-roeder.de) und auf unseren Social Media Kanälen genutzt und veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt für die Bildaufnahmen, die der Vermieter selbst vor Ort gemacht hat und auch für Bildaufnahmen, die der Veranstalter bzw. Mieter per WhatsApp oder auf anderen Wegen dem Vermieter zukommen lässt.

  7. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsabschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt beachtet hätten.

 

 

Stand 01.06.2021